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Schmetterling

Bestattungs-Institut Fink in Wiesbaden
Abschied individuell gestalten.

Ob Sie eine klassische Erdbestattung, eine Feuer­bestattung mit Urnen­beisetzung auf dem Friedhof oder im Bestattungs­wald wünschen – woher Sie kommen, welchen Glauben Sie vertreten: Wir möchten Ihnen einen guten Abschied ermöglichen.

Dafür steht unser Bestattungs-Institut im Inneren Westend und dafür stehen wir als Familie Fink. Wir sind in Wiesbaden verwurzelt, engagieren uns seit Generationen in der Kolping­familie, in der Kirche und im Karneval. Als besonders bereichernd empfinden wir dabei immer den Umgang mit ganz unter­schiedlichen Menschen. Und so stehen wir auch als Bestatter bereit, auf Ihre Wünsche einzugehen und den Abschied genau so zu gestalten, wie es für Sie persönlich gut und stimmig ist. Wenn Sie einen Sterbefall in der Familie haben, aber natürlich auch, wenn Sie für die eigene Bestattung vorsorgen möchten.

Sprechen Sie uns gerne jederzeit an!

Stefan und Dominik Fink, Bestattungs-Institut Fink in Wiesbaden
Stefan und Dominik Fink
Steg durch Schilflandschaft

Erste Schritte im Trauerfall

Bei einem Sterbefall in der eigenen Wohnung sind zunächst zwei Anrufe zu tätigen:

1. Rufen Sie den betreuenden Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst, der Ihnen die Todesbescheinigung ausstellt.

2. Wenden Sie sich dann an uns, damit wir alles Weitere besprechen und Sie bestmöglich unterstützen können. Sie erreichen uns Tag und Nacht!

Bei einem Sterbe­fall im Kranken­haus, in einer Pflege­einrichtung oder in einem Hospiz kümmert sich das dortige Personal darum, den Toten­schein einzuholen und den Bestatter zu benach­richtigen. Als bestattungs­pflichtige Angehörige können Sie den Bestatter anschlie­ßend aber auch noch einmal wechseln – oder bereits vorher uns als Bestatter Ihres Vertrauens angeben.

Diese Dokumente werden benötigt:

  • Personalausweis des Verstorbenen
  • Geburtsurkunde des Verstorbenen
  • Todesbescheinigung
  • Familienstammbuch, Heirats- / Lebenspartnerschafts­urkunde
  • Bei Geschiedenen: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • Bei Verwitweten: Sterbeurkunde des Partners
  • Rentennummer/n
  • Gesundheitskarte der Krankenkasse
  • Ggf. Versicherungspolicen
  • Ggf. vorhandener Bestattungs­vorsorgevertrag

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Margeriten-Blüten

FAQ zum Thema Bestattung

In den meisten Bundes­länd­ern, so auch bei uns in Hessen, sollte der Ver­stor­bene binnen 36 Stunden nach Fest­stel­lung des Todes in eine Leichen­halle oder zum Bestatter überführt werden. Möchten Sie sich mehr Zeit für die Ab­schied­nahme im Trauer­haus nehmen, besteht meist auch die Mög­lich­keit, eine Verlän­gerung dieser Frist zu bean­tragen. Gerne sind wir vom Bestattungs-Institut Fink Ihnen dabei behilf­lich.

Ja, in der Regel ist es voll­kom­men unge­fährlich, einen Toten zu be­rühren. Nur wenn der Ver­storbene vor seinem Tod eine gefähr­liche, anste­ckende Krank­heit hatte, sodass Sie bereits zu Leb­zei­ten keinen direkten Kon­takt haben konnten, sollten Sie auch nach dem Tod von Be­rüh­run­gen absehen. Im Zwei­fel erkun­digen Sie sich in diesem Fall beim zuletzt be­han­deln­den Arzt. Wenn Sie sich jetzt fragen: Und was ist mit dem Lei­chen­gift? Keine Sorge, das gibt es gar nicht. Als „Leichen­gift“ werden fälsch­licher­weise die Ptomaine bezeichnet, die bei ein­setzen­der Verwe­sung frei­gesetzt werden. Sie sind verant­wortlich für den Leichen­ge­ruch, der bei einigen Verstor­benen auftritt, haben jedoch keine gesund­heitsge­fährden­de Wirkung.

Sofern zu Lebzeiten kein Vorsorge­vertrag mit einem be­stimmten Bestatter abge­schlossen wurde, können Sie als bestat­tungs­pflichtiger Ange­höriger einen Bestat­ter Ihrer Wahl beauf­tragen. Bei Unfall­tod informiert zu­nächst die Polizei einen Bestat­ter nach eigenem Ermes­sen. Sie können jedoch später noch einen Bestat­ter Ihrer Wahl damit beauf­tragen, den Ver­stor­benen zu sich zu über­führen und alle weiteren Schritte vorzu­nehmen. Und das völlig unab­hängig von Ihrem Wohnort oder dem Wohnsitz des Ver­stor­benen.

Eine Bestat­tung von Amts wegen, eine soge­nannte Ersatz­vor­nahme, wird durch­geführt, wenn innerhalb der Bestat­tungs­frist keine bestat­tungs­pflichtigen Ange­hörigen ausfindig gemacht werden können oder wenn diese die Übernahme der Bestat­tung ver­weigern. Die Bestat­tung wird dann vom Ord­nungs­amt beauf­tragt, wobei eine schlichte Ausfüh­rung ohne Extras gewählt wird. Werden zu einem späteren Zeit­punkt bestat­tungs­pflichtige Ange­hörige ermittelt, müssen diese die Kosten erstatten.

In Zeiten von sozi­alen Netz­werken, Online-Shopping, Multi­media-Diensten und virtu­ellen Konten darf eines nicht ver­gessen werden: der digitale Nach­lass, den ein Internet­nutzer seinen Hinter­bliebenen samt möglicher Gut­haben und Verbind­lich­keiten vererbt. Ihr Bestattungs-Institut Fink unter­stützt Sie auch hierbei und prüft, ob ein Account, eine Mitglied­schaft oder ein Vertrag mit dem Verstor­benen besteht. Dabei können Sie bestimmen, ob die ermit­telten Konten ge­kündigt oder auf Sie über­tragen werden. Social-Media-Profile können de­aktiviert oder, bei Face­book, in einen Gedenk-Modus gesetzt werden. Auch Gut­haben und andere Ver­mögens­werte können mit Hilfe des Bestat­ters ermittelt und auf Sie bezie­hungs­weise die Erben über­tragen werden. Jeglicher Zugriff durch Dritte wird damit ausge­schlossen.

Ab wann Ihr verstor­bener Ange­höriger beerdigt oder einge­äschert werden darf und bis wann dies ge­schehen sollte, ist in den Bestattungs­gesetzen der Bundes­länder geregelt. Bei uns in Hessen kann die Bestattung frühestens 48 Stunden und spätestens 96 Tage nach Fest­stel­lung des Todes erfolgen. Für die Urnen­bei­set­zung nach einer Feuer­bestattung gilt eine Frist von 9 Wochen nach der Ein­äscher­ung. Unter Umständen können Ausnahmen erteilt werden, über die wir Sie gerne näher informieren.